Alltagsbetreuung über die Pflegekasse finanzieren

Für Personen mit einem anerkannten Pflegegrad können die Kosten für zusätzliche Betreuungsleistungen über die Pflegekasse abgerechnet werden. Hier erfahren Sie mehr.

Die Stundenpreise für eine private Alltagshilfe können in persönlicher Absprache mit der Alltagshelferin oder dem Alltagshelfer festgelegt werden. Unsere Alltagsbegleiter*innen arbeiten auf selbstständiger Basis und legen ihre Kosten selbst fest. Wir beraten Sie gerne.  Rufen Sie uns an.

Seniorenbetreuer*innen über den Entlastungsbetrag finanzieren

Um pflegende Angehörige zu entlasten, steht pflegebedürftigen Versicherten, die zuhause gepflegt werden, der sogenannte Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich zu. Dieser wird Pflegebedürftigen bereits ab Pflegegrad 1 gewährt. Soweit der monatliche Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Leistungsbeträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis zum Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres übertragen werden.

Der Entlastungsbetrag wird zweckgebunden ausgezahlt, was bedeutet, dass die Betreuungsperson nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt sein muss. Unsere Alltagsbegleiter*innen haben eine staatlich anerkannte Schulung absolviert  und sind damit berechtigt, den Entlastungsbetrag nach SGB XI §45b  für die Alltagshilfeleistungen abzurechnen.

Umwandlungsanspruch nutzen

Der Umwandlungsanspruch ermöglicht, dass bis zu 40% des Leistungsbetrags, der für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist und nicht für den Bezug von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten verbraucht wurde, für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann. Unsere Alltagsbegleiter*innen stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Umwandlungsanspruch nutzen

Der Umwandlungsanspruch ermöglicht, dass bis zu 40% des Leistungsbetrags, der für ambulante Pflegesachleistungen vorgesehen ist und nicht für den Bezug von ambulanten Pflege- oder Betreuungsdiensten verbraucht wurde, für Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann. Unsere Alltagsbegleiter*innen stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

Die Verhinderungspflege nutzen

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder höher haben Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn sie zuhause seit mindestens 6 Monaten gepflegt werden. Die Hauptpflegeperson kann sich bis zu sechs Wochen oder insgesamt 42 Tage im Kalenderjahr vertreten lassen, wobei auch stundenweise Verhinderungspflege gewährt wird, wenn die Pflegeperson weniger als acht Stunden an einem Tag an der Pflege gehindert ist. Bei stundenweise gewährter Verhinderungspflege entfällt die anteilige Kürzung des Pflegegeldes. Die Pflegekasse übernimmt dabei bis zu 1.612 Euro pro Jahr für Pflegekosten im Rahmen der Verhinderungspflege und es kann zusätzlich bis zu 806 Euro von der Kurzzeitpflege genutzt werden. Der Anspruch auf Verhinderungspflege verfällt am Ende des Kalenderjahres.

 Leistungen von Senior@Home von der Steuer absetzen

Es ist möglich, die meisten Leistungen von Senior@Home im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ abzusetzen und damit die jährliche Steuerschuld um bis zu 4.000 Euro zu mindern. Dazu gehören beispielsweise das Waschen der Wäsche, Fahrdienste und Einkäufe. Es ist jedoch wichtig, dass die Dienstleistungen von einem professionellen Dienstleister, zu denen unsere Alltagsbegleiter*innen zählen, ausgeführt werden.

Hinweis: Senior@Home ist nicht befugt, Ihnen Auskünfte über steuerliche Verwendbarkeit zu geben. Für Ihre Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

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